IVUM e.V. - Initiative für verantwortungsbewussten Umgang mit Mobilfunk
Über unseren Verein
Die IVUM e.V. ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein, der sich jeden 2. Monat zu einem Informationsaustausch über die Neuesten Sach- und Wissensstände zum Thema Mobilfunktechnologien in der Region, des Landes, Deutschlands und der EU zusammenfindet.Hierzu werden neben den Mitgliedern und Unterstützern, auch die interessierte Bevölkerung zum offenen Dialog eingeladen. Der Verein besteht aus Einwohnern des Enzkreises, Pforzheims und Brettens sowie deren Teileorte.
Seit Ende des Jahres 2010 besteht eine offizielle, enge Verbindung zu der Verbraucher- und Umweltschutzorganisation DF-Diagnose Funk Deutschland, mit der wir auf Vorstandsebene im Ressort Politik zusammenarbeiten.
Unser Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig. Die Aktivitäten erfolgen ausschließlich ehrenamtlich. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und finanziert sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und private Spenden.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „IVUM, Initiative für verantwortungsbewussten Umgang mit Mobilfunk“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neulingen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung so vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitsaufklärung und Vorsorge unter besonderer Berücksichtigung künstlicher, elektromagnetischer Felder, Wellen und Strahlung. Der Leitgedanke des Vereins lautet: Jede machbare Reduzierung von gesundheitlicher Belastung ist anzustreben, Maßstab hierfür ist stets die Natur. In diesem Sinne hat der Verein insbesondere das Ziel,
a. neue Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung, Entwicklung in der Gesetzgebung , Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der Wirkungen und Wechselwirkungen künstlicher Strahlung im allgemeinen, sowie elektromagnetischer Felder im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit von Menschen, Tieren, Natur und Landschaft sowie die Verträglichkeit anderer technischer Geräte zu verfolgen, zur Klärung dieser Wirkungen beizutragen, sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in das allgemeine Handeln zu beschleunigen. Schwerpunkte stellen hierbei Mobilfunk und andere gepulste drahtlose Kommunikationstechniken dar;
b. die Bevölkerung über mögliche Gefahren dieser Technik aufzuklären bzw. die Gefahren-Abwehr zu fördern. Die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Vorgaben und Richtlinien, sowie die Umsetzung der Erkenntnisse aus § 2a dieser Satzung durch Betreiber und/oder Eigner von Sendern zu überwachen bzw. einzufordern.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. Ein ablehnender Beschluss bedarf der Begründung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Auf Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe hierzu sind:
a. Gröblicher Verstoß gegen die Vereinssatzung
b. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c. Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages oder der Zahlung von Umlagen trotz zweimaliger Mahnung, danach beschließt der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss. In den Fällen a. und b. ist dem Mitglied vor Beschlussfassung Gehör zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen, über die Höhe der jährlichen Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden, welche ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Räumlichkeiten des Vereines zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Wochen durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig. Dabei sind die vom Verstand festgesetzte Tagesordnung, der Tagungsort und der Termin anzugeben.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder mit zweiwöchiger Frist einberufen werden. In der Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Grund für die Einberufung zu erläutern.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
4. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Vereinsmitgliedern persönlich ausgeübt werden. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Jede juristische Peron und jede Personengemeinschaft hat jeweils eine Stimme, dieses Stimmrecht kann von einer autorisierten, anwesenden natürlichen Person dieser Gruppen ausgeübt werden.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
6. Die Tagesordnung der Vereinsversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a. Bericht des 1. Vorsitzenden
b. Bericht des Kassenwartes
c. Bericht des Kassenprüfers
d. Entlastung des Vorstandes.
e. Anträge von Mitgliedern (Verschiedenes)
7. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die vom Leiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in den Niederschriften aufzuführen.
8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn 2/3 der Vereinsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
9. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
§ 8 Organe des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Stellungnahmen im Namen des Vereins sind grundsätzlich vor Herausgabe oder Veröffentlichung sowohl dem Schriftführer als auch dem Pressesprecher vorzulegen
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans.
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
5. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand ohne Vertretungsmacht bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neulingen zur Förderung und Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit.
Sie können sich die Satzung hier herunterladen: Satzung IVUM e.V.
Mitglied werden
Wenn Sie über eine Mitgliedschaft nachdenken und unseren Verein bei seiner Arbeit für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Mobilfunk aktiv oder passiv unterstützen möchten, können Sie sich hier Mitgliedsantrag IVUM e.V. unser Aufnahmeformular zum Erwerb Ihrer Mitgliedschaft herunterladen und ausdrucken.
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular via E-Mail an die Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , die Fax Nummer 07237-329078 oder die Vereinsadresse IVUM e.V., Höselstraße 10 in 75245 Neulingen.
Spenden
Die IVUM e.V. ist ein eingetragener und gemeinnützig anerkannter Verein, der unter der OZ Nummer VR 1933 beim Amtsgericht Pforzheim, 75175 registriert ist.
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Dann werden Sie Förderer der IVUM e.V. – Initiative für verantwortungsbewussten Umgang mit Mobilfunk oder unterstützen Sie unsere Arbeit zum Wohl der Allgemeinheit und der Umwelt durch eine Spende, die ausschließlich im Sinne unserer Satzung gemeinnützig verwendet wird.
Bankverbindung: Sparkasse Pforzheim Calw, BLZ: 666 500 85, Kontonummer: 77 69 89 0
Kontoinhaber IVUM e.V. – Initiative für verantwortungsbewussten Umgang mit Mobilfunk
Nach Eingang Ihrer Spende erhalten Sie eine Spendenbescheinigung des Vereins. Bitte vermerken Sie hierzu Ihren Namen und Anschrift auf Ihrem Überweisungsträger.
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung !